01. November 2024
Patienten, die unter Lipödem leiden und eine Liposuktion medizinisch benötigen, können unter bestimmten Voraussetzungen Steuererleichterungen erhalten. Eine Absetzung der Behandlungskosten ist möglich, wenn die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt und die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen wird. Auch eine rückwirkende Steuerentlastung bis 2019 könnte machbar sein.
Für Lipödem-Patienten ist eine Liposuktion oft nicht nur kosmetischer Natur, sondern notwendig, um die Symptome der krankhaften Fettvermehrungsstörung zu lindern. Die Steuerentlastung für diese Behandlungskosten kann helfen, finanzielle Lasten zu reduzieren, sofern die Voraussetzungen gegeben sind. Wichtig ist dabei, dass die Krankenkasse die Behandlungskosten nicht übernimmt.
Ein wesentlicher Punkt für die steuerliche Absetzbarkeit ist der medizinische Nachweis, dass es sich bei der Liposuktion um eine medizinisch notwendige Behandlung handelt. Dabei spielt das Stadium der Erkrankung keine Rolle, wodurch auch Patienten in frühen Stadien des Lipödems unterstützt werden können. Eine genaue Prüfung durch einen Steuerberater wird empfohlen.
Die Rückerstattung der Kosten ist nicht nur für das aktuelle Steuerjahr möglich, sondern auch rückwirkend bis 2019. Dies eröffnet zusätzliche Möglichkeiten für Betroffene, ihre finanzielle Belastung zu reduzieren. Park-Klinik Birkenwerder bietet Beratungsgespräche an, um individuelle Fragen zu klären und die nächsten Schritte zu besprechen.
Das Team der LipoKlinik berät Sie gerne persönlich.